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Einheit:
10 | DG L
Mieter:
Klara Bäumener
Objekt
Marburger Strasse 9
57223 Kreuztal
Ihr Ansprechpartner
Markus Heinbach
Tel.: 
015122600962
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Email:
Wohnungs-Mietvertrag

 

Unter Mieter und Vermieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Alle im Vertrag genannten Personen haben den Mietvertrag eigenhändig zu unterschreiben. Nichtzutreffende Teile des Mietvertrages sind durchzustreichen.

 

Zwischen:

Firma

PLZ, Ort:

Straße:

 

Markus Heinbach

 

als Vermieter und 

Klara Bäumener

 

als Mieter.

47051 Duisburg

Fuldastraße 6

57223 Kreuztal

Marburger Strasse 9

Marburger Strasse 9

 

Vermietet werden in dem Haus:

57223 Kreuztal

Dachgeschoss Links

 

1. Mieträume zur Benutzung als Wohnung

Größe:
40 qm
Beschreibung:
1 Zimmer, 1 Kammer mit Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Bad mit Toilette, 1 Balkon

 

1.2.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter spätestens bei Einzug folgende Schlüssel auszuhändigen:

1 Haus-, Korridor-, Zimmer-, Boden-, Keller-, Hausbriefkastenschlüssel.

Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Einwilligung des Vermieters.

Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche Schlüssel, auch selbst angeschaffte, an den  Vermieter herauszugeben; andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder - soweit dies im Interesse des Nachmieters erforderlich ist - auch die Schlösser zu verändern und dazu Schlüssel zu beschaffen.

1.3.    

Die Mieträume dürfen vom Mieter nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Gesamtzahl der Personen, die die Wohnung beziehen werden - bewohnen – beträgt:

Personen:

1

 

Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Einwilligung des Vermieters.

Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche Schlüssel, auch selbst angeschaffte, an den  Vermieter herauszugeben; andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder - soweit dies im Interesse des Nachmieters erforderlich ist - auch die Schlösser zu verändern und dazu Schlüssel zu beschaffen.

Der Mieter ist verpflichtet, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen. Zur Anbringung von Schildern, Reklamen, Automaten und dergleichen außerhalb der Mieträume bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

 

2. Mietzeit und ordentliche Kündigung

Das Mietverhältnis beginnt am:

01.09.2020

und läuft auf unbestimmte Zeit

2.1. Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich.

 

2.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in jedem Fall unberührt. Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die gesetzlichen Kündigungsgründe (z.B. bei vertragswidrigem Gebrauch des Mietobjekts, Zahlungsverzug).

 

2.3. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

 

3. Miete und Nebenkosten (monatlich)

3.1. Die Miete beträgt:

350,00 EUR

Als Vorauszahlung für die Betriebskosten gem. Betr.KV z.Z. ohne MwSt.:
(Heizung, Wasser, Entwässerung, Beleuchtung (Allgemeinstrom), 
Versicherungen, Müll, Wartung, Straßenreinigung, Grundsteuer, Aufzug, Schornsteinreinigung, Hausreinigung, etc.)

60,00 EUR

Insgesamt z.Z.

410,00 EUR

 

3.2. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen, dazu gehören auch Kleinstreparaturen bis max. € 200.- p.a.

 

3.3. Die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung, aktuell gültige Fassung, sind in der Miete (Kaltmiete) nicht enthalten. 

 

3.4. Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zweck der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen.

 

3.5. Soweit sich Betriebskosten erhöhen oder neu entstehen, darf der Vermieter die Erhöhung bzw. die neu entstandenen Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften anteilig umlegen.

 

Der Vermieter kann den monatlichen Vorschuss auf die Betriebskosten - einschließlich der Kosten für   Sammelheizung und Warmwasserversorgung - entsprechend anpassen, insbesondere auch dann, wenn sich aus der letzten Abrechnungsperiode ein Vorauszahlungsfehlbetrag ergeben hat.

4. Zahlung der Miete und der Nebenkosten

4.1. a) Die Miete und Nebenkosten sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen.

b) Bankverbindung Vermieter: 

Bank:

Sparkasse Siegen

IBAN Konto:

DE28 4605 0001 0012 6251 17

Name Kontoinhaber:

Markus Heinbach

 

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

c) Miete und Nebenkosten werden per Dauerauftrag auf das o.g. Konto überwiesen. Eine Kopie des Dauerauftrags wird dem Vermieter ausgehändigt.

d) Miete und Nebenkosten werden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben und sind jährlich nach dem Stichtag vom eines jeden Jahres mit dem Mieter abzurechnen.

 

4.2. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von € 5,- je Mahnung unbeschadet von Verzugszinsen zu erheben.

 

5. Sammelheizung und Warmwasserversorgung

5.1. Eine vorhandene Zentralheizungsanlage wird, soweit es die Außentemperatur erfordert, mindestens aber vom 1.10. bis zum 30.04. (Heizperiode) vom Vermieter in Betrieb gehalten. Eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius  in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Wohnräumen gilt als vertragsgemäße Erfüllung.

Für Räume, die auf Wunsch des Mieters oder durch diesen mittels Umbaus oder Ausbaus geändert sind, kann eine Erwärmung auf 20 Grad Celsius nicht verlangt werden. Außerhalb der Heizperiode wird die Sammelheizung in Betrieb genommen, soweit es die Außentemperaturen erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass während der Sommermonate in der Regel Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

 

5.2. Ist eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage vorhanden, so ist vom Vermieter eine Durchschnitts- Temperatur des Wassers einzuhalten, die an den Zapfstellen 40 Grad Celsius nicht unterschreitet.

 

5.3. Vom Vermieter nicht zu vertretene Betriebsunterbrechungen der Heizungs- und Warmwasserversorgung berechtigen den Mieter nicht zu Schadenersatzansprüchen.

 

5.4. Die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung sind in dem vereinbarten Mietzins nicht enthalten, sie werden vom Vermieter angemessen auf die daran angeschlossenen Wohnungen umgelegt. Zu den umlegungsfähigen Betriebskosten gehören insbesondere die Brennstoffkosten einschließlich der Kosten für elektrischen Strom, die Anfuhrkosten für Brennstoffe, die Kosten der Wartung und Reinigung der Anlage einschließlich des Schornsteins und die technische Überwachung der Anlage. Ferner gehören dazu die Kosten der Bedienung der Anlage und die Kosten des Betriebs und der Verwendung von Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und / oder    Warmwasserkostenverteilern. Wenn der Vermieter die Anlage selbst bedient, so kann er hierfür einen angemessenen Betrag mit umlegen. Ist die Wohnung an eine Fernheizung angeschlossen, so sind auch die Fernheizungsgesellschaft zahlenden Beträge umlegbar. Bei einer vorhandenen zentralen Warmwasserversorgungsanlage rechnen auch die Kosten des Wasserverbrauchs zu den umlegbaren Betriebskosten.

 

5.5. Die Betriebskosten werden vom Vermieter entsprechend den gesetzlichen Abrechnungsmaßstäben umgelegt, d.h. nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum und nach einem dem Wärmeverbrauch rechnungtragenden Maßstab. Werden Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und / oder Warmwasserkostenverteiler verwandt, so wird ein fester Anteil der Kosten nach dem Verbrauch aufgeteilt, nämlich 70 v.H.*)

 

5.6. Bei der Umlegung nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum sind die Räume des Eigentümers  und des Hauswarts und nicht vermietete Wohnungen, nicht aber die gemeinschaftlich benutzten Räume, wie das Treppenhaus, zu berücksichtigen.

5.7. Auf den Umlegungsbetrag für die Betriebskosten sind monatlich Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe der Vermieter jeweils angemessen festsetzt und über die nach Schluss der Heizperiode abzurechnen ist.

5.8. Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung oder / und eine separate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter gemäß Betriebskostenver­ordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich.

6 Benutzung der Aufzugsanlagen und Treppenhausreinigung

6.1. Der Mieter ist berechtigt, vorhandene Aufzugsanlagen mitzubenutzen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf  ununterbrochene Leistung, falls Betriebsstörungen eintreten. Der Mieter verpflichtet sich, die Aufzugsbestimmungen in allen Punkten zu erfüllen. Betriebsstörungen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort mitzuteilen.

 

6.2. Die Kosten der Treppenhausreinigung sind in den Betriebskosten  enthalten. Sofern die Kosten für die Treppenhausreinigung in den Betriebskosten nicht enthalten sind, ist der Mieter verpflichtet, die Treppe von seinem Podest abwärts bis zum nächsten Podest - im Erdgeschoß, den Hausflur - regelmäßig und ordnungsgemäß, insbesondere in ausreichenden Abständen kostenlos zu reinigen.

 

7 Zustand der Mieträume

7.1. Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe.

 

7.2. Der Vermieter verpflichtet sich - vor Übergabe - spätestens jedoch bis zum folgende Arbeiten in den Mieträumen vorzunehmen:     

 

7.3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird dem     Vermieter vom Mieter erlassen.

 

8 Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tierhaltung

 

8.1. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nur mit Zustimmung des Vermieters benutzen.

 

8.2. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit Erlaubnis des Vermieters erfolgen. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen. Der Vermieter ist unter den Voraussetzungen des § 553, Abs. 2 BGB berechtigt, einen Untermietzuschlag zu erheben. Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat. +) mindestens 50 v.H., höchstens 70 v.H. (Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 23.02.1981, BGBI. I S. 261)

 

8.3. Jeder Ein- oder Auszug von Personen, denen der Mieter die Mieträume untervermietet oder zum Gebrauch überlassen hat, ist dem Vermieter sofort unter Vorlage der Meldebescheinigung anzuzeigen.

 

8.4. Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu 20 Tagen.

 

Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn dem Tier Störungen und / oder Belästigungen ausgehen.

 

9 Elektrizität, Gas, Wasser

9.1. Soweit Leistungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser vorhanden sind, dürfen diese vom Mieter nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlassung eintritt. Wasser darf nur für den eigenen Bedarf aus den Wasserleitungen entnommen werden.

 

9.2. Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für sofortige Abschaltungen zu sorgen und ist verpflichtet, den Vermieter oder seinen Beauftragten sofort zu benachrichtigen.

 

9.3. Der Vermieter ist berechtigt, bei starkem Frost nach Benachrichtigung des Mieters, das Wasser zumindest in der Zeit von 21:00 bis 7:00 Uhr abzustellen.

 

10 Erhaltung oder Verbesserung der Mieträume

10.1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

 

10.2. Etwaige Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung oder zur Einsparung von Heizenergie werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung durchgeführt.

 

10.3. Der Mieter darf die Arbeiten nicht behindern.

 

11 Bauliche Änderungen durch den Mieter

11.1.  Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installationen, Anbringung von Außenjalousien, Markisen und Blumenbrettern, sowie die Neuerrichtung und Veränderung von Feuerstätten nebst Ofenrohren dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Vermieter zuvor zugestimmt hat und eine etwa erforderliche behördliche / bauaufsichtsamtliche Einwilligung erteilt worden ist, die der Mieter einzuholen hat.

11.2. Zur Aufstellung von Ölfeuerungsanlagen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters. In jedem Fall     müssen die Ölöfen den technischen Richtlinien des Fachverbandes der Heiz- und Kochgeräteindustrie entsprechen und die Hinweise tragen: „Nach HKI - Richtlinien geprüft, nur für Heizöl EI.“ Die Aufstellung muss durch eine Fachkraft erfolgen. Heizöl darf der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gelagert werden.

 

11.3. Die Übernahme der entstehenden Kosten ist - auf den einzelnen Fall abgestellt - gesondert zu regeln.

 

11.4. Soweit der Vermieter für Schäden, die sich aus der Aufstellung und dem Betrieb von Anlagen gemäß Abs. 1 und 2 ergeben, einzustehen hat, kann der Vermieter vom Mieter Ersatz verlangen.

 

11.5. Der Mieter haftet für die Kosten der Entfernung von auf seine Veranlassung angelegten oder von ihm benutzten Fernsprechleitungen und für dadurch entstehende Gebäudeschäden.

 

13 Instandsetzung der Mieträume

13.1. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter dies zur Vermeidung seiner     Schadenersatzpflicht unverzüglich anzuzeigen.

 

13.2. Der Mieter hat alle Teile der Mietsache, die beim Gebrauch seinem unmittelbaren Zugriff unterliegen (Leitungen und Anlagen für Elektrizität und Gas, die sanitären Einrichtungen, Schlösser, Rollläden, Öfen, Herde und ähnliche Einrichtungen), so pfleglich zu behandeln, daß sie nicht beschädigt und nicht mehr als vertragsgemäß abgenutzt werden.

 

13.3. Ungezieferbefall seiner Wohnung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er hat auftretendes  Ungeziefer auf seine Kosten zu beseitigen, soweit er den Ungezieferbefall zu vertreten hat.

 

13.4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten-, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, gereinigt, beheizt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden.

 

13.5. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten und Handwerker verursacht worden sind.

 

13.6. Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muß, sofort zu beseitigen.

 

13.7. Der Mieter hat zu beweisen, dass Schäden in seinem ausschließlichen Gefahrenbereich nicht auf seinem Verschulden oder auf dem Verschulden der Person, für die er einzustehen hat, beruhen.

 

13.8. Etwaige Ansprüche gegen schuldige Dritte tritt der Vermieter an den Mieter ab.

 

14 Pfandrecht des Vermieters

14.1. Der Mieter erklärt, dass die bei Einzug eingebrachten Sachen sein freies Eigentum, nicht gepfändet und nicht verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände:     

 

14.2. Der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von einer etwaigen Pfändung eingebrachter Gegenstände unter Angabe des Gerichtsvollziehers und des pfändenden Gläubigers zu benachrichtigen.

 

15 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

15.1. Der Vermieter oder / und sein Beauftragter können die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung besichtigen, sei es zur Prüfung des Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen. Bei dringender Gefahr ist ihnen der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. +) Antennenvertrag: RNK - Verlags - Nr. 510

 

15.2. Will der Vermieter oder sein Beauftragter das Grundstück verkaufen, oder ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder sein Beauftragter zusammen mit dem Miet- bzw. Kauflustigen die Räume in angemessenem Maß betreten.

 

15.3. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit hat er die Schlüssel leicht erreichbar unter Benachrichtigung des Vermieters zur Verfügung zu halten/zu hinterlegen..

 

16 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit

Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der Rückgabe leer stehen oder billiger vermietet werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.

 

17 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit

Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume vertragsgemäß im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu übergeben. Andernfalls ist der Vermieter nach Räumung berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters zu öffnen und zu reinigen und zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel vernichten zu lassen.

 

18 Mehrere Personen als Vermieter oder Mieter

Vermieter und / oder Mieter haften als Gesamtschuldner, sofern es sich um mehrere Personen handelt. Für Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird.

19 Hausordnung

Anerkennung der Hausordnung

Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes. Bei schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung und durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung darf der Vermieter nur vornehmen darf der Vermieter nur vornehmen, wenn dadurch Rechte und Pflichten des Mieters nicht verändert werden.

Abfälle jeder Art dürfen nur in die aufgestellten Mülltonnen geschüttet werden. Daneben geschüttete Abfälle sind sofort zu beseitigen. Sperrige Gegenstände muss der Mieter auf eigene Kosten abholen lassen bzw. die Sperrmüllabfuhr benutzen.

Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet:

  1. Seine Kinder ausreichend zu beaufsichtigen.

  2. Aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren nichts auszuschütteln oder auszugießen oder hinunterzuwerfen.

  3. Auf Höfen und in Durchfahrten nicht radzufahren.

  4. Vor und auf dem Grundstück keine Tauben zu füttern.

  5. Scharf- oder übelriechende, leicht entzündliche oder sonstige schädliche Sachen sachgemäß zu beseitigen.

  6. Brennstoffe nicht innerhalb der Wohnung, sondern nur an den vom Vermieter bezeichneten Stellen zu zerkleinern.

  7. Für Verkehr, Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen und Räumen (auch von Fahrzeugen jeder Art) gegebenenfalls die Einwilligung des Vermieters, ggf. auch die betreffende behördliche Genehmigung einzuholen.

  8. Mopeds, Motorräder und Motorroller nicht in der Wohnung, in Nebenräumen, im Treppenhaus oder im Keller abzustellen.

  9. Das Haus von 20:00 bis 6:00 Uhr zum Schutz der Hausbewohner verschlossen zu halten.

  10. Das Auftreten von Ungeziefer dem Vermieter sofort mitzuteilen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung einzuleiten, um weiteres Ausbreiten des Ungeziefers zu verhindern.

  11. Die Schlüssel dem Vermieter oder dessen Beauftragten abzuliefern, falls der Mieter vor Ablauf des gekündigten Vertrages ganz oder teilweise auszieht; auch wenn er noch Gegenstände in den Räumen belässt, jedoch aus Anzahl und Beschaffenheit der zurückgelassene Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist.

  12. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung in Besitz zu nehmen.

Allgemeine Ordnungsbestimmungen

  1. Der Mieter hat von den Mieträumen nur vertragsgemäß Gebrauch zu machen und sie regelmäßig zu reinigen.

  2. Jede Ruhestörung ist zu vermeiden, besonders durch lautes Musizieren (Rundfunk- und Fernsehempfang, Benutzung von Musikinstrumenten, Plattenspielern, Tonbandgeräten usw. nur in Zimmerlautstärke), Türen schlagen und Lärm im Treppenhaus. In der Mittagszeit und nach 22:00 Uhr ist jeder Lärm zu unterlassen.

  3. Teppiche dürfen nur während der zugelassenen Zeiten geklopft werden.

  4. Die Vorschriften für die Bedienung von Aufzügen, Warmwasserbereitern, Feuerungsstellen usw. sind sorgfältig zu beachten.

  5. Alle Zubehörteile und Schlüssel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.

  6. Die Mieträume ausreichend zu heizen, zu lüften und diese zugänglich zu halten.

  7. Die Zapfhähne zu schließen, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während der Abwesenheit des Mieters.

  8. Alle wasserführenden Objekte stets frostfrei zu halten, bei starkem Frost die Wasserleitung, gegebenenfalls auch Toilettenbecken, Spülkästen und sonstige Einrichtungen zu entleeren. Während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile der Heizkörper nicht auf „kalt“ stehen.

  9. Abwesenheit entbindet den Mieter nicht davon, ausreichende Frostschutzmaßnahmen zu treffen.

  10. Brandschutzbestimmungen

  11. Alle allgemeinen, technischen und behördlichen Vorschriften, besonders auch die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen (u.a. über die Lagerung von feuergefährlichen bzw. Brennbaren Stoffen) sind zu beachten und einzuhalten.

  12. Nicht gestattet bzw. zu unterlassen ist:

  13. Offenes Licht und Rauchen auf dem Boden oder im Keller. Das Lagern und Aufbewahren feuergefährlicher und leicht entzündlicher Stoffe (Benzin, Spiritus, Öl, Packmaterial, Feuerwerkskörper, usw.) auf dem Boden und im Keller.

  14. Das Aufbewahren von Möbeln, Matratzen, Textilien und Futtervorräten u.ä. auf dem Boden.

  15. Größere Gegenstände, wenn nicht anderweitig unterzubringen, sind so aufzustellen, dass diese Räume in allen Teilen leicht zugänglich und übersichtlich bleiben.

  16. Kleinere Gegenstände sind nur in geschlossenen Behältnisse (Kästen, Truhen, Koffern) aufzubewahren

Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist unter anderem zu folgendem verpflichtet:

  1. Die Fußböden trocken zu halten und ordnungsgemäß zu behandeln, so dass keine Schäden entstehen. Das Entstehen von Druckstellen ist durch zweckentsprechende Untersätze zu vermeiden.

  2. Die Gas,- Be- und Entwässerungsanlagen, die elektrische Anlage 

  3. und sonstige Hauseinrichtungen nicht zu beschädigen, insbesondere Verstopfungen der Abwasserrohre zu  verhindern, sowie die Gasbrennstellen sauber zu halten und Störungen an diesen Einrichtungen dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort zu melden.

  4. Die Benutzung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern zu unterlassen, wenn zu befürchten ist, dass die Bausubstanz angegriffen wird oder andere Mieter belästigt werden.

  5. Türen und Fenster nachts bei Unwetter oder Abwesenheit ordnungsgemäß geschlossen halten.

  6. Energie und Wasser nicht zu vergeuden.

  7. Balkone von Schnee zu räumen und sonstige Belastungen (Brennstoffe usw.) zu unterlassen.

  8. Kellerschächte und -fenster zu reinigen, soweit diese innerhalb des Mietkellers liegen. Kellerräume und Bodenräume im für den gesamten Hauskeller bzw. -boden erforderlichen Umfang zu lüften und die Fenster bei Nacht, Nässe oder Kälte zu schließen.

  9. Die Feuerstätten in brandsicherem Zustand (auch frei von Asche und Ruß) zu halten.

  10. Dem Schornsteinfeger das Reinigen der in den Mieträumen endenden Schornsteinrohre zu gestatten.

  11. Veränderungen an Feuerstätten und Abzugsrohren nur mit Genehmigung des Vermieters, der zuständigen Behörden bzw. des zuständigen Schornsteinfegermeisters vorzunehmen. An und unter den Feuerstellen den Fußboden ausreichend zu schützen.

  12. Nur geeignete und zulässige Brennmaterialien zu verwenden und diese nicht in der Wohnung aufzubewahren, sondern sachgemäß im Keller zu lagern.

  13. Heiße Asche nicht in die Mülltonnen zu entleeren, sondern sie zuvor mit Wasser abzulöschen.

  14. In den Miet-, Boden- und Kellerräumen nicht mit feuergefährlichen Mitteln zu hantieren. Bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion - gleich welcher Art - die angemessenen Gegenmaßnahmen einzuleiten und sofort den Vermieter oder seinen Beauftragten zu verständigen.

  15. Alle Gasleitungen und -installationen ständig auf Dichtigkeit zu überwachen, bei verdächtigem Geruch sofort

 

Hauptabsperrhähne zu schließen und Installateur oder Gaswerke sowie den Vermieter oder seinen Beauftragten zu benachrichtigen. Bei längerer Abwesenheit ist der Absperrhahn am Gaszähler zu schließen.

20 Weitere Vereinbarungen

1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die     Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

 

2. Weitere Vereinbarungen, z.B. Erlaubnis zur Untervermietung, usw.:

(ggf. besonderes Blatt zusätzlich unterschreiben und einkleben.)

Weitere Vereinbarung
Duisburg, den
01.09.2020
Vermieter Markus Heinbach
Kreuztal, den
01.09.2020
Mieter
Klara Bäumener

Bitte drucken Sie zwei Exemplare des Mietvertrages aus und

schicken beide unterschrieben an folgende Adresse:

Markus Heinbach
Fuldastrasse 6
47051 Duisburg

Nach Erhalt schicken wir Ihnen abschliessend einen von uns unterschriebenen Mietvertrag an Sie zurück.

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