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Tonaufnahmen
Auschwitz Prozesse

1963-1965
IM ANGESICHT DER VERJÄHRUNGSFRIST
"Schon im Laufe des Prozesses wird deutlich, dass die deutsche Gesetzgebung ein Urteil wegen Mordes fast unmöglich macht, denn Mord verjährt nach 20 Jahren. 18 Jahre sind aber schon vergangen, als die Verhandlungen in Frankfurt beginnen. Es ist abzusehen, dass sie lange dauern werden.
Der CDU-Abgeordnete Ernst Benda initiiert gegen die überwiegende Meinung in seiner Partei einen Gesetzentwurf gegen die Verjährung. Am 10. März 1965 findet im deutschen Bundestag eine heftige Debatte um die Verjährungsfrist von NS-Verbrechen statt.
Auch wenn die Mehrheit der CDU-Fraktion gegen eine Verlängerung ist, so findet die Bundestagsmehrheit doch einen Weg, die Prozessverhandlungen in Auschwitz nicht zu behindern: Sie verlängert die Verjährungsfrist bis 1969, mit dem Argument, dass erst die Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 als Beginn der Frist gewertet werden könne.
Nach einer nochmaligen Verlängerung im Jahr 1969 wird zehn Jahre später die Verjährung für Mord endgültig aufgehoben."